Wann kann man die Kfz-Haftpflichtversicherung wechseln/ kündigen?

Kfz Versicherung WechselEin Vergleich ist auch im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung immer sinnvoll, um vielleicht durch einen Wechsel des Versicherers etwas an Beitrag einsparen zu können. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen kann man eigentlich die Kfz-Haftpflichtversicherung wechseln bzw. kündigen? Bezüglich der Kündigung muss man zwischen der ordentlichen (gewöhnlichen) und der außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigung) unterscheiden. Das Recht auf die gewöhnliche Kündigung besteht wie bei jedem anderen (Versicherungs-)Vertrag auch stets zum Vertragsende hin. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung läuft der Vertrag in aller Regel zum 31.12. eines Jahres aus, und wird dann bei nicht erfolgter Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt bei der ordentlichen Kündigung einen Monat zum Vertragsende, woraus sich ergibt, dass dem Versicherer die Kündigung spätestens am 30. November des Jahres zugegangen sein muss.

Neben der ordentlichen Kündigung besteht unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit, vom Recht auf eine Sonderkündigung Gebrauch zu machen. Es gibt sogar verschiedene Gründe, die eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung rechtfertigen. Einer dieser Gründe ist zum Beispiel, dass der Versicherer eine Anhebung der Beiträge angekündigt hat. Wenn mit dieser Beitragsanhebung nicht gleichzeitig auch mehr oder bessere Leistungen verbunden sind, dann hat der Versicherte ein Recht von der Sonderkündigung Gebrauch zu machen. Er muss dann spätestens einen Monat, nachdem er von der geplanten Erhöhung der Versicherungsprämie erfahren hat kündigen. Normalerweise werden Beitragserhöhungen ohnehin zum 01.01. wirksam, sodass das Datum der Sonderkündigung in diesem Falle mit dem Daten einer möglichen gewöhnlichen Kündigung identisch ist.

Ein weiterer Grund, der zu dem Sonderkündigungsrecht verhilft ist, wenn es einen Schadensfall gegeben hat. Unabhängig von der Tatsache, ob der Schaden reguliert wurde oder der Versicherte unzufrieden mit der Schadensregulierung ist, kann auf jeden Fall eine außerordentliche Kündigung vorgenommen werden. Auch hier beträgt die Kündigungsfrist wieder einen Monat, und zwar muss die Kündigung spätestens einen Monat nach dem vollständigen Abschluss des Schadensfalls erfolgen. Ein dritter Grund, der ebenfalls zu einem Sonderkündigungsrecht führt, ist der Wechsel des Fahrzeuges oder auch dessen Stilllegung. Kauft man sich also ein neues Auto, ist demzufolge der zuvor versicherte Gegenstand nicht mehr vorhanden, sodass man sofort den Anbieter wechseln kann. In diesem Fall sind auch keine Kündigungsfristen zu beachten. Gleiches gilt für die Stilllegung des bisherigen Fahrzeuges.

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